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   FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12   

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https://dejure.org/2014,48263
FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12 (https://dejure.org/2014,48263)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.07.2014 - 7 K 135/12 (https://dejure.org/2014,48263)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 7 K 135/12 (https://dejure.org/2014,48263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6a GrEStG; § 2 Abs. 1 S. 3 UStG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG
    Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Umstrukturierungen im Konzern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung des Merkmals "herrschendes Unternehmen" für die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG muss kein USt-Unternehmer sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2015, 2358
  • EFG 2015, 1739
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.11.2015 - II R 50/13

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
    Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. November 2013 (8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass eine natürliche Person kein herrschendes Unternehmen sei könne, wenn sich die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen der natürlichen Person befinde, entfalte für den Streitfall keine Bedeutung, da die Anteile der Y-Stiftung an der X-GmbH und der Klägerin naturgemäß allein im Betriebsvermögen gehalten würden.

    Die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 15. November 2013 8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass der ausdrücklichen Differenzierung des Gesetzes zwischen "herrschendem Unternehmen" und "abhängiger Gesellschaft" zu entnehmen sei, dass "herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von § 6 a GrEStG nicht erfasst würden, teilt das Gericht nicht.

  • FG Münster, 15.11.2013 - 8 K 1507/11

    Tatbestandsvoraussetzungen des Konzernprivilegs gemäß § 6a GrEStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
    Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. November 2013 (8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass eine natürliche Person kein herrschendes Unternehmen sei könne, wenn sich die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen der natürlichen Person befinde, entfalte für den Streitfall keine Bedeutung, da die Anteile der Y-Stiftung an der X-GmbH und der Klägerin naturgemäß allein im Betriebsvermögen gehalten würden.

    Die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 15. November 2013 8 K 1507/11 GrE, EFG 2014, 306, Revision anhängig unter II R 50/13), dass der ausdrücklichen Differenzierung des Gesetzes zwischen "herrschendem Unternehmen" und "abhängiger Gesellschaft" zu entnehmen sei, dass "herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von § 6 a GrEStG nicht erfasst würden, teilt das Gericht nicht.

  • BFH, 25.11.2015 - II R 63/14

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.07.2014 - 7 K 135/12
    Revision eingelegt - BFH-Az.: II R 63/14.
  • BFH, 21.08.2019 - II R 19/19

    Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2014 - 7 K 135/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1739 veröffentlicht.

  • BFH, 25.11.2015 - II R 63/14

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1739 veröffentlicht.
  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

    Diese knüpfen nicht, wie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, daran an, ob das herrschende Unternehmen zusätzlich auch die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG erfüllt (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris und BFH, Urteil 21.08.2019 vom II R 19/19 u.a., juris, zu § 6a GrEStG).

    Zur Überzeugung des Gerichts liegt ein Konzern auch dann vor, wenn sich die Obergesellschaft, wie im Streitfall X C, zwar, abgesehen von dem Halten und Verwalten mehrerer maßgeblicher Beteiligungen nicht weiter originär selbst, jedoch über die ihr zu 100% gehörenden Tochtergesellschaften, im Streitfall u.a. der C GmbH und der Klägerin, wirtschaftlich betätigt; die Muttergesellschaft hat keine Privatsphäre und ist Teil eines Konzerns (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris).

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 58/21

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

    Diese knüpfen nicht, wie bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, daran an, ob das herrschende Unternehmen zusätzlich auch die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG erfüllt (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris und BFH, Urteil vom 21.08.2019 II R 19/19 u.a., juris, zu § 6a GrEStG).

    Zur Überzeugung des Gerichts liegt ein Konzern auch dann vor, wenn sich die Obergesellschaft, wie im Streitfall X C, zwar, abgesehen von dem Halten und Verwalten mehrerer maßgeblicher Beteiligungen nicht weiter originär selbst, jedoch über die ihr zu 100% gehörenden Tochtergesellschaften, im Streitfall u.a. der C GmbH und der K GmbH sowie vermittelt auch über die Klägerin, wirtschaftlich betätigt; die Muttergesellschaft hat keine Privatsphäre und ist Teil eines Konzerns (FG Niedersachen, Urteil vom 09.07.2014, 7 K 135/12, juris).

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